Datenschutz
Originaltext: Bundesministerium der Justiz
Gesetzliche Grundlagen:
Das Bundesdatenschutzgesetz schreibt seit Januar 2007 vor, dass in jedem Unternehmen mit mehr als 10 Bildschirmarbeitsplätzen, an denen personenbezogenen Daten verarbeitet werden, ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen ist. Werden besondere personenbezogene Daten verarbeitet, so muss schon ab dem ersten Bildschirmarbeitsplatz ein DSB bestellt werden. Die Vorschrift erlaubt, sowohl einen internen als auch einen externen Datenschutzbeauftragten einzusetzen.
Besondere personenbezogene Daten sind z.B.: Personaldaten (Religionszugehörigkeit, Bewertungen). Gesundheitsdaten (Aids, Krebserkankung, Brillenträger und vieles mehr), Finanzdaten (Datenerfassung bei Kreditverträgen, Steuerberater, Kunden-Einkaufskarten, usw ), religiöse Ausrichtung (Kirchen).
Personengruppen die besondere personenbezogene Daten verarbeiten sind z.B.: Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Apotheker, Augenoptiker, mobile Pflegedienste, Autohändler, Möbelhäuser, Online-Shops, Sportvereine, Firmen die Videoüberwachung einsetzen. Zuwiderhandlungen werden seit 2003 sanktioniert. Der Gesetzgeber sieht bei Verstößen Geldstrafen von € 25.000,- bis € 250.000,- vor. Bei Vorsatz drohen sogar bis zu 2 Jahren Freiheitsentzug.
Und es prüft Sie nicht nur irgendeine Behörde, sondern Ihre Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten. Schon morgen kann Ihr Kunde ein Verfahrensverzeichnis anfordern oder eine datenschutzrechtliche Auskunft wünschen.
Der §4f des Bundesdatenschutzgesetzes bestimmt in Absatz 2, dass zum Beauftragten für den Datenschutz nur der bestellt werden kann, der zu Erfüllung seiner Aufgaben die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. In Absatz 3 wird der Datenschutzbeauftragte direkt der Unternehmens- bzw. Verwaltungsleitung unterstellt.
Daraus ist abzuleiten, dass weder die Geschäftsleitung noch der IT-Verantwortliche diese Aufgabe übernehmen kann.
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